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Barrierefreie Website: Wer in Österreich seit dem BaFG wirklich betroffen ist

Magazin Barrierefreiheit

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG. Seitdem ist das Netz voll mit Beiträgen, die im Kern alle dasselbe tun: Angst machen. 80.000 Euro Strafe, jede Website betroffen, jetzt schnell handeln. Die ehrliche Antwort ist unbequemer und deutlich brauchbarer: Ob dein Webauftritt unter das Gesetz fällt, hängt nicht von seiner Größe, seinem Alter oder seiner Technik ab, sondern einzig davon, was du darüber anbietest. Ein Teil der österreichischen Websites ist eindeutig erfasst, ein anderer Teil ausdrücklich nicht – und manche Betriebe rüsten gerade hektisch nach, obwohl sie es gar nicht müssten.

Dieser Beitrag sortiert das: was im Gesetz steht, wer betroffen ist, welche Ausnahmen es gibt, welche Fristen laufen – und warum wir Barrierefreiheit trotzdem in jedes Projekt einbauen, auch wenn niemand dazu verpflichtet ist. Eines gleich vorweg, weil es dazugehört: Wir bauen Websites, wir sind keine Juristen. Dieser Beitrag ist eine Orientierungshilfe und ersetzt im Zweifelsfall kein Gespräch mit der Wirtschaftskammer oder einer Anwältin.

Was das BaFG überhaupt ist

Das Barrierefreiheitsgesetz ist Österreichs Umsetzung einer EU-Richtlinie, des sogenannten European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882). Es wurde 2023 kundgemacht und ist seit dem 28. Juni 2025 anwendbar. Der Grundgedanke dahinter ist simpel: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten, sollen auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können – ohne fremde Hilfe und ohne Umweg.

Wichtig ist die Abgrenzung zu einem Gesetz, mit dem das BaFG regelmäßig verwechselt wird: Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) verpflichtet seit Jahren öffentliche Stellen, also Ministerien, Gemeinden, Universitäten oder Sozialversicherungsträger. Das BaFG betrifft dagegen die Privatwirtschaft. Wer also bisher gedacht hat, das Thema gehe ihn als Unternehmen nichts an, weil es „nur für Behörden“ gilt: Das war bis Juni 2025 richtig und ist es seitdem nicht mehr.

Ist deine Website betroffen?

Das ist die Frage, um die es eigentlich geht – und sie wird in den meisten Zusammenfassungen zu grob beantwortet. Entscheidend ist nicht, ob du eine Website hast, sondern ob über diese Website eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung für Verbraucher angeboten oder erbracht wird. Erfasst sind unter anderem der elektronische Geschäftsverkehr, also klassischer Online-Handel, außerdem Bankdienstleistungen, elektronische Kommunikationsdienste, bestimmte Verkehrsdienste sowie E-Books.

Ist meine Website vom BaFG betroffen?Entscheidend ist, was du über die Website anbietest – nicht, wie groß oder wie alt sie istKönnen Verbraucher:innen über deine Websitekaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen?Webshop, Online-Buchung, Ticketverkauf, E-BankingNeinReine InformationsseiteOhne Kauf-, Buchungs- oder Vertragsfunktion in derRegel nicht vom BaFG erfasst.JaBist du ein Kleinstunternehmen?Unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatzoder BilanzsummeJaBei Dienstleistungen ausgenommenWer erfasste Produkte herstellt, importiert oderverkauft, hat Erleichterungen – keine Befreiung.NeinDeine Website muss barrierefrei seinMaßstab ist die Norm EN 301 549, die auf dieWeb-Richtlinien WCAG 2.1 Level AA verweist.Vereinfachte Darstellung · Orientierungshilfe, ersetzt keine Rechtsberatung
Vereinfachter Entscheidungsweg nach dem Barrierefreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 76/2023)

Klar erfasst sind damit Online-Shops, Buchungssysteme, Ticketplattformen und verbindliche Terminbuchungen – überall dort, wo jemand online einen Vertrag schließt. Ebenso klar nicht erfasst ist die reine Visitenkarten-Website: eine Seite, die über den Betrieb informiert, Leistungen beschreibt und eine Telefonnummer anzeigt, ohne dass darüber etwas gekauft oder gebucht werden kann. Auch reine B2B-Anbieter, die ausschließlich Geschäftskunden bedienen und keine Verbrauchertransaktionen ermöglichen, fallen grundsätzlich nicht darunter.

Der Graubereich liegt dazwischen, und er betrifft ausgerechnet das häufigste Element auf österreichischen Firmenwebsites: das Kontaktformular. Ob ein Anfrageformular bereits eine erfasste Dienstleistung darstellt, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Unsere Empfehlung ist deshalb pragmatisch: Ein Formular barrierefrei zu bauen kostet ein paar Stunden, nicht ein paar Tage. Diese Diskussion aufwendig zu führen ist teurer, als sie zu erledigen.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme – und ihr Kleingedrucktes

Das BaFG kennt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, und die wird in der Praxis gerne als Freibrief gelesen. Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten, der entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Wer diese Schwellen einhält und Dienstleistungen anbietet, ist von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Für einen kleinen Webshop trifft das in der Regel zu.

Nur: Diese Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer vom BaFG erfasste Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, bekommt Erleichterungen, aber keine vollständige Befreiung. Und die Schwellenwerte müssen tatsächlich eingehalten werden – wer über zehn Mitarbeiter wächst, verliert die Ausnahme, ohne dass jemand vorbeikommt und Bescheid sagt.

Daneben gibt es zwei weitere Ausnahmetatbestände, die für alle Unternehmensgrößen gelten: wenn die Umsetzung das Wesen des Produkts oder der Dienstleistung grundlegend verändern würde, oder wenn sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Beides klingt nach einem bequemen Ausweg, ist aber keiner: Wer sich darauf beruft, muss die Beurteilung sauber dokumentieren und der Marktüberwachungsbehörde gegenüber nachweisen können. Eine Behauptung im Nachhinein reicht nicht.

Welche Fristen wirklich laufen

Hier hält sich ein hartnäckiges Missverständnis. Ja, das BaFG kennt Übergangsbestimmungen – nur betreffen die nicht das, was die meisten vermuten. Für den Betrieb einer Website oder eines Online-Shops gibt es keine Schonfrist. Wer erfasst ist, ist es seit dem 28. Juni 2025.

Die Fristen im BaFGFür Websites und Online-Shops gibt es keine Übergangsfrist – die Ausnahmen betreffen andere Fälle28. Juni 2025BaFG in KraftFür Websites, Shops und Appsgibt es keine Übergangsfrist.27. Juni 2030Bereits eingesetzte ProdukteVor dem Stichtag rechtmäßig genutzteProdukte dürfen weiter im Einsatz bleiben.28. Juni 2030Alte DienstleistungsverträgeLaufen bis Vertragsende weiter,maximal aber fünf Jahre.längstens 2040SelbstbedienungsterminalsBis zum Ende der Nutzungsdauer,höchstens 20 Jahre ab Inbetriebnahme.Quelle: § 37 BaFG (Übergangsbestimmungen)
Übergangsbestimmungen nach § 37 BaFG – für den laufenden Betrieb einer Website greift keine davon

Was passiert, wenn nichts passiert

Die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice, konkret bei der Landesstelle Oberösterreich, die diese Aufgabe für ganz Österreich übernimmt. Sie prüft von sich aus, kann Mängel beanstanden und Maßnahmen anordnen. Wichtiger für die Praxis: Hinweise können auch von außen kommen – von Verbraucherinnen und Verbrauchern, vom Verein für Konsumenteninformation, vom Österreichischen Behindertenrat, von der Arbeiterkammer oder von der Wirtschaftskammer.

Verwaltungsstrafen nach § 36 BaFGHöchstbeträge, gestaffelt nach Unternehmensgröße und Art des VerstoßesKleinstunternehmenunter 10 Beschäftigtebis 25.000 €Kleine und mittlereUnternehmenbis 50.000 €Großunternehmenbei schweren Verstößenbis 80.000 €Bei erstmaligen oder geringfügigen Übertretungen misst der Gesetzgeber laut Erläuterungen dem Grundsatz „Beraten vor Strafen“ besondere Bedeutung bei.Marktüberwachung und Strafbehörde: Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich. Verhängte Strafen fließen in den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen.
Strafrahmen nach § 36 BaFG – die konkrete Höhe richtet sich nach Umfang des Verstoßes und Zahl der Betroffenen

Die vielzitierten 80.000 Euro sind dabei der oberste Rahmen für Großunternehmen bei schweren Verstößen, nicht der Regelfall für einen steirischen Handwerksbetrieb. Für kleine und mittlere Unternehmen liegt die Höchststrafe bei 50.000 Euro, für Kleinstunternehmen bei 25.000 Euro. In den Erläuterungen zum Gesetz wird ausdrücklich festgehalten, dass bei erstmaligen oder geringfügigen Übertretungen der Grundsatz „Beraten vor Strafen“ besondere Bedeutung hat. Ein Rechtsanspruch darauf ist das allerdings nicht – und wer nachweislich nichts unternommen hat, steht in einem Verfahren deutlich schlechter da als jemand, der eine dokumentierte Umsetzung vorweisen kann.

Was „barrierefrei“ technisch überhaupt heißt

Das Gesetz selbst formuliert funktionale Anforderungen und wird technisch über die europäische Norm EN 301 549 konkretisiert. Die wiederum verweist für Websites auf die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, in Version 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Klingt nach einem Normenwust, lässt sich aber auf vier Prinzipien eindampfen, die jede Webdesignerin ohnehin kennen sollte.

Was „barrierefrei“ technisch bedeutetDie vier Prinzipien der WCAG 2.1 – Grundlage der Norm EN 301 54901WahrnehmbarTextalternativen für Bilder,ausreichende Farbkontraste,Untertitel bei Videos02BedienbarAlles per Tastatur erreichbar,sichtbarer Fokus-Rahmen,keine Zeitfallen03VerständlichKlare Sprache, konsistenteNavigation, verständlicheFehlermeldungen im Formular04RobustSauberer Code, mit demScreenreader und Hilfsmittelzuverlässig umgehen könnenWCAG 2.1 Level AA · technischer Maßstab der EN 301 549
Die vier Prinzipien der WCAG 2.1, auf die die Norm EN 301 549 für Websites verweist

Die häufigsten Barrieren – aus der Praxis

Wenn wir bestehende Websites durchsehen, sind es fast immer dieselben Punkte, die stolpern. Zu geringe Kontraste, weil helles Grau auf Weiß in der Designvorschau schön aussieht und auf einem Handy im Sonnenlicht nicht mehr lesbar ist. Bilder ohne Alternativtext, sodass ein Screenreader nur „Bild“ vorliest. Formularfelder, die nur einen Platzhaltertext haben statt eines echten Labels – der Platzhalter verschwindet beim Tippen, und wer den Kontext nicht sieht, weiß nicht mehr, was in dieses Feld gehört. Fehlermeldungen, die einen Rahmen rot färben und sonst nichts sagen. Slider, Menüs und Pop-ups, die sich nur mit der Maus bedienen lassen. Und der Klassiker: ein weggestylter Fokus-Rahmen, weil er im Design gestört hat – womit für Tastaturnutzer unsichtbar wird, wo sie sich gerade befinden.

Einen Teil davon kannst du in zwei Minuten selbst testen. Öffne deine Startseite, leg die Maus weg und navigiere ausschließlich mit der Tabulator-Taste. Kommst du durch die Navigation, ins Formular, durch alle Buttons? Siehst du jederzeit, wo du gerade stehst? Wenn nicht, hast du dein erstes Ergebnis – und zwar eines, das kein automatisches Prüftool zuverlässig findet. Automatisierte Tests decken je nach Untersuchung nur einen Bruchteil der tatsächlichen Probleme auf. Sie sind ein guter erster Filter, ersetzen aber die manuelle Prüfung nicht.

Warum sich das auch ohne Pflicht rechnet

Der ehrlichste Grund zuerst: Rund 15 Prozent der Bevölkerung leben mit einer Beeinträchtigung, die den digitalen Zugang erschwert. Dazu kommen alle, die vorübergehend eingeschränkt sind – gebrochener Arm, Augenentzündung, laute Umgebung – und eine älter werdende Kundschaft, die kleine Schrift und schwache Kontraste schlicht nicht mehr entziffert. Das sind keine Randgruppen, das sind Kunden, die sonst wortlos wieder gehen.

Dazu kommt ein Nebeneffekt, den wir bei Projekten regelmäßig beobachten: Barrierefreiheit und Suchmaschinenoptimierung überschneiden sich stark. Alternativtexte, eine saubere Überschriftenhierarchie, sprechende Linktexte, semantisch korrektes HTML – das sind exakt die Signale, die auch Google braucht, um eine Seite zu verstehen. Wer eine Website für Screenreader lesbar macht, macht sie nebenbei für Suchmaschinen lesbarer. Und für die KI-Systeme, die inzwischen Websites auswerten, gilt dasselbe: Sie lesen Struktur, nicht Optik. Wie viel eine saubere Struktur ausmacht, haben wir im Beitrag zum Feuerwasser-Relaunch mit Zahlen aus der Search Console durchgerechnet.

Was jetzt sinnvoll ist

Der erste Schritt ist der günstigste: Kläre sauber, ob du überhaupt betroffen bist. Diese halbe Stunde Nachdenken spart im besten Fall ein ganzes Projekt und verhindert im schlechteren Fall, dass du eine Pflicht übersiehst. Wenn du betroffen bist, folgt eine Bestandsaufnahme – automatisiert für die offensichtlichen Punkte, manuell für alles, was mit tatsächlicher Bedienbarkeit zu tun hat. Danach priorisieren: Kaufprozess, Formulare und Navigation zuerst, Detailseiten später. Und dokumentieren, was du wann umgesetzt hast, weil genau das im Ernstfall der Unterschied ist.

Wenn du bei einem Relaunch ohnehin gerade nachdenkst: Barrierefreiheit von Anfang an mitzubauen kostet fast nichts. Sie im Nachhinein in eine gewachsene Seite hineinzuoperieren, kostet ein Vielfaches. Das ist der eigentliche Grund, warum wir sie nicht als Zusatzleistung verkaufen, sondern als Teil eines ordentlich gebauten Projekts betrachten – so wie ein Geländer bei einer Treppe auch keine Sonderausstattung ist.

Du bist dir nicht sicher, ob deine Website unter das BaFG fällt oder wie sie technisch dasteht? Wir schauen sie uns gerne an, ehrlich und ohne Panikmache. Melde dich bei uns – das Erstgespräch kostet nichts außer einer halben Stunde.

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